Urteil – Im Namen des Volkes

Engelschall, 1978

Der Klage muß der Erfolg versagt bleiben. Die Kammer verkennt nicht, daß es ein berechtigtes Anliegen sein kann, auf eine der wahren Stellung der Frau in der Gesellschaft angemessene Darstellung des Bildes der Frau in der Öffentlichkeit und insbesondere den Medien hinzuwirken. Es ist den Klägerinnen durchaus zuzugeben, daß verschiedene Titelbilder des ,,stern“ — aber keineswegs nur des ,,stern“ – diesen Anforderungen nicht entsprechen mögen. Soll hiergegen — wie es die Klägerinnen wünschen — die staatliche Gewalt mobilisiert werden, dann sind indes dafür, wie unten noch ausgeführt werden wird, nicht die Gerichte zuständig. Mit einem solchen Anliegen müßten sich die Klägerinnen vielmehr an den Gesetzgeber wenden. Dies braucht indes hier nicht weiter vertieft zu werden, denn diese Klage hat in dem geltenden Rechtsschutzsystem keinen Platz.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der gestellten Klaganträge unter dem Gesichtspunkt ihrer hinreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein gerichtliches Verbot muß derart bestimmt sein, daß sowohl der Schuldner jederzeit ohne Schwierigkeit feststellen kann, was zu tun oder zu unterlassen ihm verboten bzw. geboten ist, als auch – im Falle einer behaupteten Zuwiderhandlung – das Vollstreckungsgericht, ob ein Verstoß gegen den Verbotstenor vorliegt. Diesen Anforderungen dürften die gewählten Anträge nicht genügen. Es ist eine Frage des wertenden Ermessens, genauer des jeweiligen Geschmacks und der persönlichen Einstellung zu den Erscheinungsformen des täglichen Lebens, ob eine bildliche Darstellung einer Frau diese als bloßes Sexualobjekt, dem Manne beliebig verfügbar und beherrschbar, kennzeichnet, wie es im Hauptantrag der Klägerinnen geltend gemacht wird. Nicht weniger unbestimmt in diesem Sinne ist auch der Hilfsantrag der Klägerinnen, wie sich schon allein aus den darin verwendeten Wertungen,,beliebig verfügbar“ und ,,beherrschbar“ ergibt. Ein Verbotsurteil mit einem derartigen Tenor würde dazu führen, daß erst dem Vollstreckungsorgan die erkenntnisgerichtlichen Funktionen zugewiesen würden, bzw. es letztlich der Wertung des Schuldners überlassen bliebe, wie er sich zünftig verhalten zu müssen glaubt. Das gilt nicht deshalb, weil mit dem Inhalt eines derartigen Titels auf eine innere Tatsache ,,Eindruck erweckt wird…“ abgestellt würde, sondern deshalb, weil über diese so komplexe Frage (,,bloßes Sexualobjekt“ ,, verfügbares und beherrschbares Objekt“) unterschiedliche Meinungen nebeneinander bestehen können, von denen keine für sich allein den Anspruch auf Richtigkeit erheben könnte.

Zwar ist den Klägerinnen zuzugeben, daß in den Gesetzen, z. B. in dem von ihnen zitierten §131 StGB, häufig wertende Begriffe zur Kennzeichnung eines Tatbestandes verwendet werden (unbestimmte Rechtsbegriffe). Diese richten sich aber an den Tatrichter (Erkenntnisrichter), der sie auszufüllen und in seinem Urteile in einer für die Beteiligten verbindlichen Weise zu interpretieren hat. Sein Urteil, das er auf die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe stützt, darf selbst nicht mehr mehrdeutig, unbestimmt sein.

Nun dürfte es zwar kaum ein Klagbegehren geben, das man nicht in eine juristisch hinreichend bestimmte Form kleiden könnte, und an sich ist das Gericht gemäß § 139 ZPO gehalten, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und dabei unter Umständen Formulierungshilfen zu geben. Von der letzten Möglichkeit hat die erkennende Kammer indes abgesehen, weil das Klagbegehren ohnehin und aus weit gewichtigeren Gründen keinen Erfolg haben kann. Die Klage ist nämlich, soweit man sie als sogenannte Popularklage erachten sollte, unzulässig (vgl. nachstehend I); soweit sie nur im Namen der Klägerinnen erhoben zu gelten hat, ist sie unbegründet (nachstehend II). Nimmt man die Ausführungen der Klagbegründung und der Replik wörtlich – und dafür spricht der Gesamtzusammenhang zwischen Klaganträgen und ihrer Begründung sowie die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Werbeanzeigen -, so handelt es sich um eine ausschließlich im angeblichen gemeinsamen Interesse aller in Deutschland lebenden Frauen, zumindest einer unbestimmten Mehrheit dieser Frauen erhobene Klage. Eine solche sogenannte Popularklage ist unzulässig. Die Klagbefugnis ist allgemein auf die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte beschränkt. Darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit. Wie allgemein anerkannt und auch in verschiedenen grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z. B. Art. 19 Abs. 4 GG, 42 Abs. 2 VwGO) ausdrücklich niedergelegt, sind die Gerichte in aller Regel – von ganz bestimmten hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. z. B. die Verfassungs- und Strafgerichtsbarkeit) – nur zur Entscheidung berufen, wenn es um die eigenen Rechte einer oder mehrerer bestimmter Personen geht. Schon in dem verfahrensrechtlichen Begriff,,Rechtsstreitigkeit“ liegt, daß demjenigen, der ein Recht behauptet, sein Recht von einem anderen streitig gemacht, in sein Recht von einem anderen eingegriffen wird. Wenn es aber nach dem Wortlaut der Klage und den Gesamtumständen des Rechtsstreits nur das gemeinsame Anliegen der Klägerinnen sein sollte, ,,die Diskriminierung der Frauen zu beseitigen“, die Klägerinnen sich „stellvertretend für die Gesamtheit der noch immer diskriminierten Frauen“ sehen, so ist es nicht zweifelhaft, daß die Klägerinnen hier kein Individualinteresse im Sinne eines positiven subjektiven Rechts, sondern angebliche Interessen der Allgemeinheit aller Frauen an der Wahrung der Ehre und Würde der Frauen geltend machen. Das so von ihnen vertretene allgemeine Interesse ist seiner Natur nach ein Fremd- und kein Individualinteresse, das nach dem Rechtsschutzsystem allein zur Klagerhebung befugt. Geht es aber um die wirklichen oder auch nur vermeintlichen Interessen der Allgemeinheit bzw. eines großen Teils der Allgemeinheit, dann sind die gesetzgebenden Körperschaften zur Entscheidung berufen.

Soweit die Klägerinnen unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 185 StGB ausdrücklich behaupten, „jeweils selbst Verletzte“ zu sein, sich durch die Darstellung von Frauen auf den Titelbildern ,,persönlich beleidigt“ zu sehen, so muß das Klagbegehren zwar dahin gewertet werden, daß die Klägerinnen einen eigenen und höchstpersönlichen Anspruch auf die Abwehr ehrkränkender Angriffe durch die Beklagten geltend machen.

Insoweit ist die Klage trotz der oben unter I. geäußerten Bedenken zulässig; sie ist aber unbegründet. Die Klägerinnen machen nämlich selbst nicht geltend, daß sie persönlich von den Beklagten in der von ihnen beanstandeten Weise abgebildet worden wären oder einer der abgebildeten Frauen auch nur ähnlich sehen. Ein direkter Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen liegt so betrachtet unzweifelhaft nicht vor. Das erkennen die Klägerinnen auch selbst, indem sie sich allein darauf berufen, daß sie lediglich als Mitglieder der großen Gruppe der in ihrer Gesamtheit durch den ,,stern“ angeblich herabgewürdigten Frauen beleidigt fühlten und sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen. Danach kann eine Äußerung oder auch Darstellung viele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder herabsetzen, wenn diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortritt, daß dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 11, 207/208 ausgeführt, daß „die Juden, die jetzt in Deutschland leben und Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sind, eine so umgrenzte Gruppe bilden, die sich aus der Allgemeinheit infolge ihres ungewöhnlich schweren Schicksals abhebt“.

Dieser Hinweis der Klägerinnen verfängt indes nicht. Die große Mehrheit der Frauen in Deutschland ist mit der kleinen Gruppe überlebender verfolgt gewesener Juden nicht vergleichbar. Um die Frauen als Gesamtheit durch eine Gesamtbezeichnung bzw. Gesamtdarstellung derart kränken und herabsetzen zu können, daß die Kränkung jede einzelne Frau unmittelbar trifft, müßte diese Personenmehrheit so aus der Allgemeinheit hervortreten, daß dieser Kreis der beteiligten Einzelpersonen deutlich umgrenzt ist. Das ist bei den Frauen, die die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland ausmachen, nicht der Fall, was eigentlich keiner weiteren Erläuterung bedürfte.

Angesichts der Bedeutung, welche die Klägerinnen diesem Gesichtspunkt in ihrer Klage indes beimessen, sei noch auf folgendes hingewiesen: Auch andere, weit überschaubarere Personengruppen sind vom Bundesgerichtshof für nicht kollektiv beleidigungsfähig erachtet worden, wie z. B. die Protestanten, die Katholiken, die Akademiker. Wenn demgegenüber die Klägerinnen geltend machen, daß alle diese vorgenannten Personengruppen – anders als die Frauen in Deutschland -nicht oder jedenfalls nicht mehr durch ein gemeinsames belastendes Schicksal verbunden seien, so übersehen sie dabei zweierlei: Zum einen setzt die Antwort auf die Frage danach, welche Personengruppe ein gemeinsames „ungewöhnlich schweres Schicksal“ zu ertragen hat (hatte) eine Wertung voraus, die je nach gesellschaftlichem, geschichtlichem und politischem Verständnis des jeweiligen Betrachters ganz unterschiedlich getroffen werden kann. Zum anderen und vor allem aber sind die erwähnten Juden vom Bundesgerichtshof nicht deswegen für kollektiv beleidigungsfähig erachtet worden, weil sie ein schweres Schicksal erlitten haben, also gleichsam als eine Art Kompensation dafür, sondern weil dieses gemeinsame ungewöhnlich schwere Schicksal geeignet war und ist, sie aus der großen Masse der übrigen Mitbürger herauszuheben und damit bestimmbar zu machen. Darüber hinaus verkennen die Klägerinnen, daß es sich bei den Frauen nicht um eine hinreichend homogene Gruppe handelt, denn das würde voraussetzen, daß zumindest die ganz überwiegende Mehrheit der Frauen sich als durch ein gemeinsames durch negative kollektive Erfahrungen geprägtes Schicksal verbunden fühlt. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, da bei den Frauen insgesamt — das dürfte unstreitig sein — ein einigermaßen übereinstimmender Bewußtseinsstand im Sinne der politischen Prämisse der Klägerinnen nicht vorausgesetzt werden kann. Die Klägerinnen räumen insoweit selbst ein, daß zumindest ein Teil der von ihnen beklagten, die Frauen diskriminierenden gesellschaftlichen Zustände „von vielen nicht einmal wahrgenommen“ werde. Hier wird weiterhin der Unterschied zu der von den Klägerinnen in bezug genommenen Gemeinschaft der verfolgt gewesenen Juden deutlich, deren als Gemeinschaftserlebnis empfundenes schweres Schicksal so grauenhaft gewesen ist, daß es im Bewußtsein jedes einzelnen tiefe lebensbestimmende Spuren hinterlassen hat. Zudem handelt es sich bei dem gemeinschaftsbestimmenden Schicksal um einen historisch abgeschlossenen Vorgang, dessen Bewertung als jedem Menschenrecht hohnsprechend in der gesamten zivilisierten Welt nicht in Zweifel gezogen wird. Demgegenüber stellen die von den Klägerinnen behaupteten Mißstände nur den Teilaspekt einer im Fluß befindlichen gesellschaftlichen Bewegung dar, deren Ergebnis – ein neues Verständnis der Geschlechterrollen — noch nicht absehbar ist. Da in der demokratischen Gesellschaft die Interessen großer Bevölkerungsteile oder – gar wie hier – der Mehrheit der Bevölkerung nach den Grundzügen der Verfassung durch die freigewählten Parlamente gewahrt werden sollen, besteht zumindest z. Z. kein unabweisbares Bedürfnis zu einer von den Klägerinnen angeregten „Rechtsfortbildung“ in Richtung auf eine Ausdehnung der kollektiv beleidigungsfähigen Personengruppen. Dieses allein würde die Rechtsprechung als dritte Gewalt legitimieren, etwaige „Gesetzeslücken“ auch ohne die Initiative des Gesetzgebers durch Richterrecht aufzufüllen.

Hiernach kommt die aus der Sicht der Klägerinnen vorzunehmende Grundrechtsabwägung nicht mehr zum Zuge, da die Kammer eine Verletzung eigener Grundrechte der Klägerinnen durch die Beklagten nicht festzustellen vermag. Auf alles Weitere kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Engelschall / Krause / Dr. Neuschild

(Quelle: EMMA 09/1978)

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