Form eines Contrat Social zwischen Mann und Frau
Olympe de Gouges, 1791
Wir, N. und N., gehen aus eigenem Willen eine Verbindung auf Dauer unseres Lebens und auf Dauer unserer gegenseitigen Zuneigung unter den folgenden Bedingungen ein: Wir wollen unser Vermögen zusammenfügen und gemeinschaftlich verwalten, wobei wir uns das Recht vorbehalten, es zu Gunsten unserer gemeinsamen Kinder zu verteilen, und zu Gunsten von Kindern, die einer besonderen Neigung entspringen; wir anerkennen gegenseitig, daß unser Besitz direkt unseren Kindern zukommt, aus welcher Verbindung auch immer sie hervorgehen, und daß sie alle ohne Unterschied das Recht haben, den Namen der Väter und Mütter zu tragen, die sie als ihre Kinder anerkannt haben; und wir unterschreiben das Gesetz, das das Verleugnen des eigenen Bluts bestraft.